Vielleicht hast du das Kürzel „BFSG“ schon irgendwo gelesen und dann schnell weitergeklickt, weil es nach trockenem Behördendeutsch klang. Verständlich. Ich versuche hier, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ruhig und ohne Panik zu erklären – damit du für deinen Betrieb einschätzen kannst, ob es dich überhaupt betrifft und was ein sinnvoller nächster Schritt wäre.

Ich bin Mustafa von Numara Design aus Pforzheim. Gleich vorweg der wichtigste Satz, den ich in diesem Artikel noch ein paar Mal wiederhole: Das hier ist keine Rechtsberatung. Ich erkläre dir, worum es beim BFSG und der Barrierefreiheit deiner Website grob geht. Ob dein konkreter Fall unter das Gesetz fällt, muss im Zweifel jemand prüfen, der das darf.

Was das BFSG überhaupt ist

BFSG steht für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es gilt in Deutschland seit dem 28. Juni 2025 und setzt eine EU-Vorgabe um, den sogenannten European Accessibility Act. Der Grundgedanke ist einfach: Bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen sollen so gestaltet sein, dass möglichst alle Menschen sie nutzen können – auch Menschen mit einer Seh-, Hör- oder Bewegungseinschränkung.

Für dich als Inhaber eines lokalen Betriebs ist vor allem ein Bereich interessant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern. Das klingt sperrig, meint aber etwas ganz Konkretes – nämlich Dinge, die ein Kunde online bei dir erledigen kann. Dazu gleich mehr.

Bist du überhaupt betroffen?

Das ist die entscheidende Frage – und die Antwort ist erfreulich oft: „vermutlich weniger, als du denkst.“ Es kommt darauf an, was Kunden auf deiner Seite tun können.

Eher betroffen: Website mit echter Online-Funktion

  • Online-Bestellung – der Kunde legt etwas in den Warenkorb und kauft direkt.
  • Verbindliche Online-Terminbuchung – der Kunde bucht selbst einen festen Termin, nicht nur ein Kontaktformular.
  • Online-Zahlung – bezahlt wird direkt auf oder über deine Seite.

Eher nicht betroffen: die reine Info-Website

Eine Website, die nur zeigt, wer du bist, was du anbietest, deine Öffnungszeiten und eine Telefonnummer – ohne Warenkorb, ohne verbindliche Buchung, ohne Bezahlfunktion – fällt in der Regel nicht allein wegen ihrer Existenz unter das BFSG. Ein einfaches Kontaktformular macht aus einer Info-Seite noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr im engeren Sinn. Aber, und das ist wichtig: Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Die Ausnahme für sehr kleine Betriebe

Für Dienstleistungen gibt es eine Kleinstunternehmen-Ausnahme: Wer weniger als 10 Beschäftigte hat UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme, ist bei Dienstleistungen in der Regel ausgenommen. Achtung: Bei bestimmten Produkten gilt diese Ausnahme nicht. Ob du sie für dich in Anspruch nehmen kannst, gehört zu den Punkten, die man im Einzelfall sauber prüfen sollte.

Was passiert, wenn man es ignoriert?

Ich will hier keine Angst schüren – das Thema wird oft dramatischer dargestellt, als es sein muss. Aber ehrlich sein gehört dazu. Das Gesetz sieht in § 37 BFSG gestaffelte Bußgelder vor. Und daneben gibt es ein zweites, praktisch oft relevanteres Risiko.

bis 10.000 €

Bußgeld bei Standardverstößen gegen das BFSG.

Quelle: § 37 BFSG

bis 100.000 €

Bußgeld bei schweren oder systematischen Verstößen.

Quelle: § 37 BFSG

~95 %

der untersuchten Startseiten hatten Barrierefreiheits-Fehler – meist schwacher Kontrast und fehlende Beschreibungen.

Quelle: WebAIM Million, 2025

Rechtlicher Hinweis – bitte ernst nehmen

Die genannten Beträge sind Höchstgrenzen aus dem Gesetzestext, keine automatische Strafe. Neben Bußgeldern gibt es außerdem das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen – erste Abmahnwellen sind seit Sommer 2025 dokumentiert. Ob, wie und in welcher Höhe dein Betrieb betroffen sein könnte, kann ich als Webdesigner nicht rechtsverbindlich beurteilen. Kläre das im Zweifel mit einer Anwältin, einem Anwalt oder deiner IHK.

Was „barrierefrei“ praktisch bedeutet

Im Hintergrund stehen technische Standards mit Namen wie WCAG 2.1 AA und EN 301 549. Die musst du dir nicht merken – das ist mein Job. Übersetzt in normale Sprache geht es um ein paar Dinge, die eine Seite für alle besser machen:

  • Guter Kontrast und lesbare Schrift – Text hebt sich klar vom Hintergrund ab, nichts ist blass oder winzig.
  • Bilder mit Beschreibung – ein kurzer Text pro Bild, den ein Vorleseprogramm nutzen kann (der sogenannte Alt-Text).
  • Bedienbar auch nur mit der Tastatur – man kommt ohne Maus durch die Seite und durch Formulare.
  • Klar beschriftete Formularfelder – jedes Feld sagt, was reingehört, und Fehlermeldungen erklären verständlich, was fehlt.
  • Einfache, klare Sprache – kurze Sätze, keine Rätsel.
  • Eine Barrierefreiheitserklärung – eine kleine Seite, die beschreibt, wie es um die Zugänglichkeit steht.

Diese Punkte baue ich bei Numara standardmäßig sauber ein. Das ist für mich kein Extra-Aufwand am Ende, sondern gehört von Anfang an zu einer ordentlichen Seite dazu.

Vorsicht bei den „Ein-Klick-Lösungen“

Vielleicht sind dir sogenannte Overlay-Widgets untergekommen – kleine Werkzeuge, die man per Klick in die Seite einbaut und die versprechen, sie „automatisch barrierefrei“ zu machen. Klingt bequem. In der Praxis gelten diese Tools aber nicht als rechtssichere Lösung. Sie decken echte Probleme oft nur oberflächlich zu, statt sie zu beheben.

In den USA gab es dazu ein Verfahren gegen einen bekannten Anbieter solcher Overlays (accessiBe), das mit einer Zahlung von rund einer Million Dollar endete. Das zeigt: Ein aufgesetztes Widget ersetzt keine Seite, die von Grund auf ordentlich gebaut ist. Ich rate von diesen Klick-Lösungen ab.

Barrierefrei ist keine Behinderten-Sonderausstattung. Es ist einfach eine Seite, die man gut benutzen kann – auch mit Brille, auf dem Handy in der Sonne oder mit 70 Jahren.

Mustafa, Numara Design

Der oft übersehene Vorteil

Ich verstehe, wenn sich das erst mal nach Pflicht und Aufwand anfühlt. Aber es gibt eine andere Seite. Eine barrierefreie Seite ist für alle leichter zu bedienen – für den älteren Kunden, für jemanden mit Brille, für die Person, die unterwegs mit dem Daumen tippt und die Sonne auf dem Display hat.

Und was leichter zu bedienen ist, wird auch häufiger zu Ende bedient. Gut lesbare Formulare mit klaren Beschriftungen werden öfter abgeschickt. Eine übersichtliche Buchungsstrecke wird öfter abgeschlossen. Das heißt: Der Aufwand zahlt oft auf etwas ein, das dir sowieso wichtig ist – mehr Anfragen und Buchungen. Die Pflicht und der eigene Nutzen zeigen hier in dieselbe Richtung.


Ein kurzer Überblick zum Sortieren

Deine SituationGrobe Einordnung
Reine Info-Seite, kein Warenkorb, keine verbindliche BuchungMeist nicht allein wegen der Seite betroffen – trotzdem gute Lesbarkeit lohnt sich
Online-Bestellung, verbindliche Terminbuchung oder Online-ZahlungEher im Anwendungsbereich – Einzelfall prüfen lassen
Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz, DienstleistungMöglicherweise Ausnahme – aber nicht bei allen Produkten, bitte prüfen
Unsicher, was für dich giltPrüfen lassen: Anwalt, IHK oder die kostenlose Beratung der Bundesfachstelle

Mein ehrlicher Tipp

Verfall nicht in Aktionismus und kauf dir kein teures „BFSG-Paket“ aus Angst. Kläre zuerst in Ruhe, ob und wie dein Betrieb überhaupt betroffen ist. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen dazu kostenlos. Danach lässt sich entscheiden, was wirklich zu tun ist.

Das Fazit

Das BFSG ist kein Grund für Panik, aber ein guter Anlass, ehrlich auf die eigene Website zu schauen. Hast du echte Online-Funktionen wie Bestellung, verbindliche Buchung oder Zahlung, solltest du das Thema ernst nehmen und im Einzelfall prüfen lassen. Hast du „nur“ eine Info-Seite, bist du meist entspannter dran – und profitierst trotzdem, wenn die Seite gut lesbar und für alle bedienbar ist.

Und noch einmal, weil es zählt: Das war keine Rechtsberatung, sondern eine Einordnung aus Sicht eines Webdesigners. Was am Ende für deinen Betrieb gilt, gehört im Zweifel fachlich geprüft. Wenn du magst, schauen wir gemeinsam auf deine Seite und sortieren, wo du grob stehst.